Satzung

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Satzung des Fördervereins der Elisabethschule Görlitz

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen "Freundes- und Förderkreis der Elisabethschule Görlitz", in der abgekürzten Version "Förderverein Elisabethschule".
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz an der Oberschule Innenstadt Görlitz, Elisabethstraße 13, 02826 Görlitz, nachfolgend Elisabethschule genannt.
  4. Als Gerichtsstand gilt Görlitz.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein der Elisabethschule e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ganzheitliche Förderung der Erziehung und Bildung an der Elisabethschule insbesondere die Unterbreitung von Freizeitangeboten, die Pflege von Traditionen und die Förderung von Interessen und Begabungen sowie die Erziehung zur Gewaltlosigkeit und Freundschaft zu Ausländern durch eine offene Kinder- und Jugendarbeit. Zu diesem Zweck sammelt der Verein Spenden, die zum Einen an die Elisabethschule weitergeleitet und zum Anderen direkt für zu fördernde Maßnahmen im Bereich der Elisabethschule verwendet werden. Zweck des Vereins ist ebenso die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung durch eine andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften bzw. der Ausgestaltung und Ausstattung von Einrichtungen. Gelder für beide Verwendungsarten sind in voller Höhe ohne Abzug ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend der Abgabenordnung des Finanzamtes Görlitz zu verwenden. In jedem Falle ist hierfür ein detaillierter Nachweis zu führen.
  3. Der Verein ist weltanschaulich neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    b) Juristische Personen sind fördernde Mitglieder ohne Leistungsanspruch an den Verein.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muss begründet werden. Bis zur Erreichung der Volljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.
  2. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
  3. Die Mitgliedschaft kann enden durch:
    a. Tod
    b. Austritt
    c. Ausschluss
    d. Streichung von der Mitgliederliste
    e. Auflösung des Vereins
  4. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Dies ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  5. a) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung von Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüssen sowie bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
    b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
    c) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  6. Der Ausschluss wird sofort wirksam und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (unzustellbare Postsendungen an die zuletzt bekannte Adresse gelten als zugestellt). Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb eines Vierteljahres. Seine Entscheidung ist innerhalb des Vereins endgültig.
  8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. (§ 3 Absatz 3)
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein genutzten bzw. ihm gehörenden Einrichtungen in den vorgeschriebenen Zeiten nach Maßgabe der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen.
  3. Für alle Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Vom Vorstand bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistungen sind zu erbringen.
  5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Masnahmen verhängt werden:
    • Verwarnung
    • Verweis
    • Ordnungsgebühr im Einzelfall bis 500,00 €
    • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen. Für den Einspruch gilt § 3 Absatz 7c.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet.
  2. Bei Aufnahme in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Verein erhebt für Verwaltungsleistungen keine Bearbeitungsgebühren. Näheres regelt die Finanzordnung.
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann über die ordentlichen Beiträge hinaus auf Antrag des Vorstandes besondere Umlagen beschließen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird nur durch Lastschriftverfahren eingezogen und ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Einzug erfolgt in der Regel zu Beginn des Jahres. Jedes Mitglied bzw. dessen gesetzliche Vertreter verpflichten sich, die erforderliche Erklärung zum Lastschrifteinzug abzugeben.
  5. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Näheres regelt die Finanzordnung.
  6. a) Kann eine Lastschrift durch fehlende Deckung oder sonstige Ursachen nicht eingezogen werden, tragen die Mitglieder die entstehenden Kosten.
    b) Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragsverpflichtungen nach zweimaliger Mahnung unter Fristsetzung in Verzug sind, werden die Forderungen über ein Inkasso- Unternehmen eingezogen. Die Kosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  8. Weitere noch zu erschließende Finanzquellen (Aktionstage u. ä.) kommen nur den Bedürfnissen des Vereins zu gute.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
    b) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
    c) Durchführung der satzungsgemäß vorgesehenen Wahlen und Bestätigungen
    d) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Unterlagen
    e) Entscheidung über an sie gerichtete Anträge
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich bzw. mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Bei Postzustellung beginnt die Frist mit dem Tag der Aufgabe bei der Post. Die Ladung an Schüler, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte und hauptamtlich an der Schule beschäftigten Lehrer erfolgt durch Rundschreiben, das durch die Schule verteilt werden kann. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
  3. Anträge von Mitgliedern an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand zugehen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 10 % der Stimmberechtigten schriftlich unter Angabe von Zweckgründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der Kassenwart
    d) der Schulleiter der Oberschule Innenstadt Görlitz.
  2. Der Vorstand, außer dem Schulleiter der Oberschule Innenstadt Görlitz, wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Wahl erfolgt überschneidend. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dieser Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Doppelfunktionen von Vorstandsmitgliedern sind nicht möglich.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nicht andere Zuständigkeiten begründet. Im Einzelfall kann der Vorstand Aufgaben auch an andere Personen übertragen.
  5. Er tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Vierteljahr, zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufwendungsersatz nach Maßgabe nach § 3 Nr.26a EStG.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart. Die Vertretung ist dahingehend beschränkt, dass Dauerschuldverhältnisse nur nach Beschluss des Vorstands entsprechend § 8 Absatz 5 eingegangen werden können.
  8. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstandes.

§ 9 Versicherung

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder (natürliche Personen) des Vereins sowie beim Verein angestellte Personen sind über den Verein versichert. Die Versicherung umfasst mindestens sowohl den Versicherungsschutz der Person als auch eine Haftpflichtversicherung. Jeglicher Versicherungsschutz gilt nicht für vorsätzliche Handlungen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt mindestens einem, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied, das von der Jahreshauptversammlung gewählt wird (§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend). Der Kassenprüfer ist berechtigt, die Buchführung und den Vermögensstand des Vereins zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Prüfung mit Protokoll durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Jahreshauptversammlung mitzuteilen (§ 7 Abs. 1).

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn dies
    a) vom Vorstand mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen oder
    b) von 2/3 der Stimmberechtigten des Vereins schriftlich gefordert wird (§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend).
  3. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder gerichtlicher Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Zur Sicherung der Geschäfte und Dienstpflichten des Vereins kann ein Geschäftsführer berufen werden.
  2. Die Geschäftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
  3. Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
  4. Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Absatz 3 "Besonderer Vertreter des Vereins" entsprechend § 30 BGB.
  5. Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Geschäftswert Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes, auch, wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit um die Zuständigkeit des Geschäftsführers handelt.
  6. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen.
  7. Der Geschäftsführer ist insbesondere auch zuständig für:
    • die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    • die Entscheidung über das Ruhen der Mitgliedschaft
    • Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste
    • Einzelentscheidungen zum Vereinsbeitrag.
  8. Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem 1. Vorsitzenden und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Der Geschäftsführer erhält seine Aufgaben unmittelbar vom 1. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben sein Stellvertreter. Im Übrigen gilt die Stellen- und Aufgabenbeschreibung des Geschäftsführers. In dieser werden die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der zugewiesene Geschäftskreis im Sinne von §30 Satz 2 BGB im Einzelnen geregelt. Die Aufgaben und Stellenbeschreibung erlässt der Vorstand durch Beschluss.
  9. Der Geschäftsführer muss die nötige fachliche Kompetenz und Ausbildung nachweisen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Für die Durchführung der Amtsgeschäfte sind eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und gegebenenfalls weitere Ordnungen durch den Vorstand zu erarbeiten und zu beschließen. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  2. Für alle Ämter sind Funktionsbeschreibungen zu erarbeiten und zu beschließen, welche die Aufgaben und Befugnisse festlegen.
  3. Soweit die Satzung keine Regelung trifft, kommen die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht zur Anwendung.
  4. Diese Satzung wurde am 08.12.2016 durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.